Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, 
. durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer 
der Gesellschafter gestorben, so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter 
zu bestellen. 
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von 
Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem solchen Falle Personen 
zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören. 
Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß 
aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen 
durch den Richter erfolgen. 
Art. 135. Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem 
Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleich- 
falls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungs- 
strafen anzuhalten. 
Dritten Personen kaun die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines 
Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, 
als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach 
Art. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens 
einer Procura die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Art. 136. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation 
gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht 
ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
Art. 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflicht- 
ungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das 
Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich 
zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Compromisse eingehen. Zur Be- 
endigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne Zustimm- 
ung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Versteigerung bewirkt 
werden. 
Art. 138. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren 
CArt. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
	        
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