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durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist,
. durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer
der Gesellschafter gestorben, so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter
zu bestellen.
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von
Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem solchen Falle Personen
zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören.
Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß
aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen
durch den Richter erfolgen.
Art. 135. Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem
Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleich-
falls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungs-
strafen anzuhalten.
Dritten Personen kaun die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines
Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden,
als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach
Art. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens
einer Procura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Art. 136. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation
gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht
ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
Art. 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflicht-
ungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das
Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Compromisse eingehen. Zur Be-
endigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne Zustimm-
ung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Versteigerung bewirkt
werden.
Art. 138. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren
CArt. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.