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lichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs der Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter
zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Commanditisten die Vorschrift des Art.
151 zur Anwendung.
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25.
Art. 156. Wenn in eine bestehende Commanditgesellschaft ein neuer Commanditist ein-
tritt, so muß dieß von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister und
zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 angemeldet werden.
Art. 157. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst
nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die gesetz-
lichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter unter einander auch
hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Artikel (15.8
bis 162) ergeben.
Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich
haftenden Gesellschafter besorgt.
Ein Commanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch
verpflichtet.
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die persönlich
haftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben.
Art. 159. Ein Commanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem
Handelszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen und an einer
anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.
Art. 160. Jeder Commanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jähr-
lichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere
zu prüfen.
Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem
Commanditisten nicht zu.
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Commanditisten, wenn wichtige
Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vor-
legung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.
Art. 161. Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Ein-
lage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß,
Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Commanditisten.
1561. 52