Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Jedoch nimmt ein Commanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten 
oder rückständigen Einlage Antheil. 
Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, wegen 
späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Ver- 
lust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. 
Art. 162. JIst über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts verein- 
bart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachrer- 
ständigen, festgestellt. 
Art. 163. Im Verhältnisse zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer 
Commanditgesellschaft mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei 
dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister 
eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. 
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte als dem der 
Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 
Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet jeder Comman= 
ditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesell- 
schaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben 
seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft bekannt war. 
Art. 164. Die Commanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat. 
Art. 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Commanditist nur mit 
der Einlage, und soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage. 
Die Einlage des Commanditisten kann während des Bestehens der Gesellschaft weder ganz 
noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden. 
Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als dadurch die ur- 
sprüngliche Einlage nicht vermindert wird. 
Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen 
noch Gewinn beziehen. 
Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen Bestimm- 
ungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. 
Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen, welche er auf 
Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat.
	        
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