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3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung des
Capitals der Commanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen
(Art. 202, 20 3) erfolgt ist.
Art. 205. Die Ligquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes
bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der
Generalversammlung der Commanditisten gewählte Personen.
Art. 206. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen
Genehmigung zur Errichtung von Commanditgesellschaften auf Actien im Allgemeinen oder von
einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Bestimmungen dieses
Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung bei der Errichtung oder Ab-
änderung des Gesellschaftsvertrags nicht zum Gegenstande haben; der Gesellschaftsvertrag muß
jedoch die in dem Art. 175 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 1 76
vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf.
Britter Titel.
Von der Actiengesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 207. Eine Handels Keellschaft ist eine Actiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen
Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Ge-
sellschaft zu haften. .
Das Gesellschaftscapital wird in Actien oder auch in Actienantheile zerlegt.
Die Actien oder Actienantheile sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Art. 208. Actiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrags (Statuts) muß eine ge—
richtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden.
Zur Actienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Art. 209. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbeson—
dere bestimmen:
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens;
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit be-
schränkt sein soll;
4) die Höhe des Grundcapitals und der einzelnen Actien oder Actienantheile;