Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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wähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzen 
zu beurtheilen. 
Art. 305. Für Papiere, welche au Ordre lauten und welche durch Indossament über- 
tragen werden können (Art. 301 — 304), gelten in Betreff der Form des Indossaments, 
in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in 
Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Bestimmungen, welche die 
Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Betreff des 
Wechsels enthalten. 
Sind die in Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Bezug 
auf die Amortisation die in Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenen 
Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302 bezeichneten Papiere richtet 
sich nach den Landesgesetzen. 
Art. 306. Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in 
dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erwerber 
das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Das früher begründete 
Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, 
wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war. 
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in dessen Handels- 
betrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfand- 
recht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheile des redlichen Pfand-- 
nehmers oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. 
Das gesetzliche Pfandrecht des Commissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem 
durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. 
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren 
waren. · 
Art. 307. Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber 
auch dann, Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmanne 
in dessen Handelsbetrieb geschehen ist, und wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren. 
Art. 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht be- 
rührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten. 
Art. 309. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorge- 
schriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung 
aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren auf 
Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird.
	        
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