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Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesem Gesetzbuche
enthalten sind.
Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handels-
geschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen
Antrag nicht länger gebunden ist.
Art. 319. Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis
zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er hei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der
Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunkts
darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig ange-
kommen sei.
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der
Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen
der Annahme von seinem Rücktritte Nachricht gegeben hat.
Art. 320. Geht der Widerruf eines Antrags dem anderen Theile früher als der An-
trag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der
Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist.
Art. 321. Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so
gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendung abgegeben
ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags.
Art. 322. Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung
des Antrags verbunden mit einem neuen Antrage.
Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmanne, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem
Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung
solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls
sein Schweigen als Uebernahme des Auftrags gilt.
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage etwa über-
sandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese
Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden
zu bewahren.
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen
Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige
Vorkehrung trifft.