Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesem Gesetzbuche 
enthalten sind. 
Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handels- 
geschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen 
Antrag nicht länger gebunden ist. 
Art. 319. Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis 
zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er hei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der 
Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunkts 
darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig ange- 
kommen sei. 
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der 
Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen 
der Annahme von seinem Rücktritte Nachricht gegeben hat. 
Art. 320. Geht der Widerruf eines Antrags dem anderen Theile früher als der An- 
trag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten. 
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der 
Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist. 
Art. 321. Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so 
gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendung abgegeben 
ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags. 
Art. 322. Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung 
des Antrags verbunden mit einem neuen Antrage. 
Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmanne, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem 
Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung 
solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls 
sein Schweigen als Uebernahme des Auftrags gilt. 
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage etwa über- 
sandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese 
Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden 
zu bewahren. 
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen 
Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige 
Vorkehrung trifft.
	        
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