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Vierter Abschnitt.
Erfüllung der Handelsgeschäfte.
Art. 324. Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher
im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Contrahenten
als Ort der Erfüllung anzusehen ist.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an
welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Erman-
gelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll,
welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Contrahenten an einem anderen
Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte.
Art. 325. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen oder
auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus
dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Contrahenten hervorgeht,
auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an wel-
chem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in
deren Ermangelung seinen Wohnort hatte.
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Art.
32 4) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert.
Art. 326. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht
bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht
nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist.
Art. 327. Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähn-
liche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Orts der Erfüllung.
Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der fünfzehnte die-
ses Monats als der Tag der Erfüllung.
Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten
Frist nach Abschluß des Vertrags erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung:
10 wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bei Berech-
nung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit ge-
rechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter
volle acht oder vierzehn Tage verstanden;
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl
dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate,
so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats.