Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(372 ) 
Zweiter Titel. 
Vom Kaufe. 
Art. 337. Das Anerbieten zum Verkaufe, welches erkennbar für mehrere Personen, ins- 
besondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht, 
oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein 
verbindlicher Antrag zum Kaufe. 
Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu be- 
urtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen 
bestimmten Preis besteht. 
Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des 
Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder prüfen und 
genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende. 
Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Verkäufer 
hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der verabredeten oder ortsge- 
bräuchlichen Frist nicht genehmigt. 
In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der Verkäufer nach 
Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern; er 
hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufferderung nicht sofort erklärt. 
Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zwecke der Besichtigung oder Probe 
bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf 
die Aufferderung als Genehmigung. 
Art. 340. Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflicht- 
ung des Verkäufers geschlessen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäfß sei. 
Art. 341. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Beweg- 
grundes. 
Art. 342. Hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers 
und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324 Aksatz 1 zur Anwendung. 
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht ein Anderes 
ergiebt, an dem Orte, we der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsnieder- 
lassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache 
verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Contrahenten an einem 
anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. 
Der Kauffreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch die Natur 
des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im Uebrigen 
kemmt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung.
	        
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