Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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bestehen will, dieß unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Contrahenten 
anzeigen; unterläßt er dieß, so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen. 
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen, 
so muß er, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich 
nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für 
Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen 
bat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt an- 
zuzeigen. 
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordert, so 
besteht, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem 
Verkäufer zu leistenden Schadenersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem 
Markt= und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des 
Rechts des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. 
Art. 355. In den Fällen des Art. 3 57 ist jeder Contrahent berechtigt, den Verzug 
des anderen Contrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen 
zu lassen. 
Art. 359. Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus den Um- 
ständen, insbesondere aus der Natur des Vertrags, aus der Absicht der Contrahenten oder 
aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung des Ver- 
trags auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Contrahenten von dem 
Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Contrahenten nicht erfüllten Theils des Ver- 
trags erfolgen. 
Britter Vitel. 
Von dem Commissionsgeschäfte. 
Art. 360. Commissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für 
Rechnung eines Auftraggebers (Committenten) Handelsgeschäfte schließt. 
Durch die Geschäfte, welche der Commissionär mit Dritten schließt, wird er allein be- 
rechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Committenten und den Dritten entstehen daraus 
keine Rechte und Pflichten. 
Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinen Namen 
abgeschlossen werden soll, so ist dieß keine kaufmännische Commission, sondern ein gewöhnlicher 
Auftrag zu einem Handelsgeschäfte. 
Art. 361. Der Commissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns im Interesse des Committenten gemäß dem Auftrage auszuführen; er hat dem 
Committenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach der Ausführung
	        
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