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Dieß gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Commissionär verkauft, den
vom Committenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen
er einkauft, den vom Committenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.
Art. 373. Ein Commissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat,
ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu
indossiren.
Art. 374. Der Commissionär hat an dem Commissionsgute, sofern er dasselbe noch in
seinem Gewahrsame hat oder sonst, insbesondere mittelst der Connossemente, Ladescheine oder
Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht wegen der auf das
Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Guts gegebenen
Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer
Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung
in Commissionsgeschäften.
Der Commissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch das
Commissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor dem
Committenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Art. 375. Ist der Committent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten
Verpflichtungen gegen den Commissionär im Verzuge, so ist der letztere berechtigt, sich unter
Beobachtung der Vorschriften des Art. 310 aus dem Commissionsgute bezahlt zu machen;
er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Concursmasse des
Committenten.
Art. 376. Bei der Commission zum Einkaufe oder zum Verkaufe von Waaren, Wechseln
und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Commissionär,
wenn der Committent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches er einkaufen
soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als
Käufer für sich zu behalten.
In diesem Falle ist die Pflicht des Commissionärs, Rechenschaft über die Abschließung
des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem berechneten
Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrags eingehalten
ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Commissionsgeschäften
sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Macht der Commissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auf-
trags eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft, so ist der Committent befugt,
den Commissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen.
Art. 377. Wenn der Committent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem
Cemmissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrags behufs ihrer
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