Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 380 ) 
Absendung abgegeben ist, so kann sich der Commissionär der Befugniß, selbst als Käufer oder 
Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen. 
Art. 378. Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein 
Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Commissionsgeschäften besteht, ein ein- 
zelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt. 
Vierter Vitel. 
Von dem Speditionzsgeschäfte. 
Art. 379. Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für 
fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt. 
Art. 380. Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung 
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des 
Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt bei der 
Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Guter entsteht. 
Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. 
Art. 381. Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, 
was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zwecke der Versendung nothwendig oder 
nützlich aufgewendet hat (Art. 371). 
Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer bedungene 
Fracht zu berechnen. 
Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten 
und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein 
Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsame hat oder in der Lage 
ist, darüber zu verfügen. 
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Concursmasse des 
Eigenthümers geltend machen. 
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der letztere zugleich die seinem 
Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. 
Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmanne 
befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns von Rechtswegen auf 
den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das Pfandrecht des 
Frachtführers, wenn und insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist. 
Art. 383. Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, 
jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, kann die 
gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen.
	        
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