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Absendung abgegeben ist, so kann sich der Commissionär der Befugniß, selbst als Käufer oder
Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen.
Art. 378. Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein
Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Commissionsgeschäften besteht, ein ein-
zelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt.
Vierter Vitel.
Von dem Speditionzsgeschäfte.
Art. 379. Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für
fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt.
Art. 380. Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des
Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt bei der
Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Guter entsteht.
Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen.
Art. 381. Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern,
was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zwecke der Versendung nothwendig oder
nützlich aufgewendet hat (Art. 371).
Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer bedungene
Fracht zu berechnen.
Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten
und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein
Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsame hat oder in der Lage
ist, darüber zu verfügen.
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Concursmasse des
Eigenthümers geltend machen.
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der letztere zugleich die seinem
Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben.
Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmanne
befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns von Rechtswegen auf
den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das Pfandrecht des
Frachtführers, wenn und insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist.
Art. 383. Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer,
jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, kann die
gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen.