Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 381) 
Art. 384. Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte 
Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer entgegen- 
stehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspediteure und Frachtführer. 
Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche 
neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten gefordert werden könne. 
Art. 385. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den 
Transport der Güter selbst auszuführen. 
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines 
Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften 
sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. 
Art. 386. Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen 
Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren nach einem 
Jahre. 
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem Ablaufe 
des Tags, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen; in Ansehung der Klagen 
wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem Ablaufe des Tags, 
an welchem die Ablieferung geschehen ist. 
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung oder 
verspäteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen Thatsachen an 
den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betrugs oder der Veruntreu- 
ung des Spediteurs keine Anwendung. 
Art. 387. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser 
Titel keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen Titels zu be- 
urtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Art. 365 bis 367 für 
den Commissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung. 
Art. 388. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Spedi- 
tionsgeschäften besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde 
Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines solchen 
Geschäfts die Vorschriften dieses Titels. 
Art. 389. Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, 
welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer 
oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffsprocureure). 
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