Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(382) 
Fünster Titel. 
Von dem Frachtgeschäfte. 
Erster Abschnitt. 
Vom Frachtgeschäfte überhaupt. 
Art. 390. Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern 
zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt. 
Art. 391. Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Fracht- 
führer und dem Absender. 
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. 
Art. 392. Der Frachtbrief enthält: 
1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 
3) den Namen des Absenders; 
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll; 
5) den Ort der Ablieferung; 
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
7) den Ort und Tag der Ausstellung; 
8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere Punkte, 
namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll, und 
über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen baben. 
Art. 393. Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an 
den Empfänger einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer in 
den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer, so- 
sern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen und Schäden, welche 
denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. 
Art. 394. Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken 
soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise an- 
treten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Reise 
binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist anzutreten. 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Zu- 
fälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht ab- 
zuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber den Frachtführer, sofern 
demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der 
Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte
	        
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