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Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in
dessen Ermangelung das richterliche Ermessen.
Art. 395. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be-
schädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern
er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major)
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, namentlich durch inneren Verderb, Schwin-
den, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung
entstanden ist.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur dann, wenn ihm
diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist.
Art. 396. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für
Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berechnung des
Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu Grunde zu legen.
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen das Gut derselben
Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher das Gut abzu-
liefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten er-
spart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe des Guts im
beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerthe zu ersetzen, welchen das Gut ohne diese
Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle
und Unkosten, so weit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der gemeine
Werth des Guts zu Grunde zu legen.
Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat er den
vollen Schaden zu ersetzen.
Art. 397. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der
bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er die Ver-
spätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden
können.
Art. 398. Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der
Verlust der Fracht oder sonst eine Conventionalstrafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem
auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden, welcher durch die
verspätete Ablieferung entstanden ist.
Art. 399. Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann vie bedungene gänzliche oder
theilweise Einbehaltung der Fracht, over die Conventionalstrafe wegen verspäteter Ablieferung