Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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briefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, insbeson- 
dere auch das Pfandrecht, auszuüben. 
Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, überträgt 
auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht. 
In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nach- 
folgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. 
Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letzten Fracht- 
führers. 
Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374, 382 
und 409 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch 
die Versendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind, das später entstandene 
dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem Pfand- 
rechte des Commissionärs und vor dem Pfandrechte des Spediteurs für Vorschüsse; unter den 
letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor. 
Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfand- 
recht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie 
die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vormänner ver- 
lustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. 
Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der letztere 
dem ersteren einen Ladeschein ausstellt. 
Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändigung 
des Guts verpflichtet. 
Art. 414. Der Ladeschein enthält: 
1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 
3) den Namen des Absenders; 
4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert werden 
soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an 
Ordre gestellt ist; 
5) den Ort der Ablieferung; 
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
7) den Ort und Tag der Ausstellung. 
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. 
Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeichnete 
gleichlautende Copie des Ladescheins auszuhändigen. 
Art. 415. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Fracht- 
führer und dem Empfänger des Guts; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen
	        
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