Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffen- 
heit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder 
Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage 
u. s. w. zu erleiden: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr ent— 
standen ist, 
5) in Ansehung lebender Thiere: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Trans- 
porte dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, 
6) in Ansehung begleiteter Güter: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Gefahr entstanden 
ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt zugleich als 
bedungen: daß bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener 
Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich 
entstanden ist. 
Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend 
gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahnver- 
waltung oder ihrer Leute entstanden ist. 
Art. 425. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transporte 
aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute 
nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche 
sich in Reiseequipagen befinden; 
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transporte aufgegeben ist, nur gehaftet 
werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit abgefor- 
dert wird. 
Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein. 
Art. 426. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei 
dem Transporte regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maaß erleiden, kann bedungen 
werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsatze für Verlust an Gewicht oder 
Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen trans- 
portirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht 
oder Maaß der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. 
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