Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen 
wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffen— 
heit des Guts entstanden ist, oder daß der bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den 
sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. 
Art. 427. Es kann bedungen werden: 
1) daß der nach Art. 396 der Schadenberechnung zu Grunde zu legende Werth den im 
Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine als Werth des Guts angegebenen Betrag und 
in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz nicht über— 
steigen soll; 
2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schaden— 
ersatzes den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine als die Höhe des Interesses 
an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe 
einen im Voraus bestimmten Normalsatz, welcher auch in dem Verluste der Fracht oder eines 
Theils derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll. 
Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute kann 
die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Guts 
nicht geltend gemacht werden. 
Art. 428. Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Guts und 
Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gute oder wegen Beschädigung 
desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erst später 
entdeckt worden sind (Art. 408 Absatz 2), erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer 
bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisenbahnverwaltung angemeldet worden ist. 
Die Frist darf nicht kürzer als 4 Wochen sein. 
Art. 429. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe übernimmt, nach wel— 
chem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, 
so kann bedungen werden, daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Fracht— 
briefe übernommen haben, nach Maaßgabe des Art. 401 als Frachtführer für den ganzen 
Transport haften, sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche das Gut mit 
dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt, 
vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegen einander, daß dagegen eine der übrigen, in 
der Mitte liegenden, Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden 
kann, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat. 
Art. 430. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe zum Transporte über- 
nimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch an einer der sich 
an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, daß die 
Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Trans-
	        
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