Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehandelt hat, den 
übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit. 
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, wenn er bei 
Ertheilung derselben von dem Sachverhältnisse unterrichtet war. 
Art. 480. Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in 
seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt 
ist, und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an 
Bord sind. 
Art. 481. Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum 
Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die 
Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. 
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem nöthigen 
Ballaste und der erforderlichen Garnirung versehen wird. 
Art. 482. Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften, 
insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus ent- 
stehenden Schaden zu ersetzen. 
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er Güter ladet, 
von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegscontrebande seien. 
Art. 483. Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei 
der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. 
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff zu führen, 
darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, 
wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt 
die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im 
entgegengesetzten Falle einen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur 
insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. 
Art. 484. Vom Beginne des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der 
Schiffer das Schiff gleichzeirig mit dem Steuermanne nur in dringenden Fällen verlassen; er 
hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mannschaft einen ge- 
eigneten Vertreter zu bestellen. 
Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der Löschung, wenn das 
Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt. 
Bei drohender Gefahr oder, wenn das Schiff in See sich befindet, muß der Schiffer an 
Bord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt. 
Art. 485. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen 
Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse 
nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maaßregeln verantwortlich.
	        
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