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Art. 486. Auf jedem Schiffe muß ein Journal geführt werden, in welches für jede
Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes
begonnen ist, einzutragen sind.
Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermanne und im Falle der
Verhinderung des Letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aufsicht von einem durch
ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmanne geführt.
Art. 487. Von Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen:
die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
die von dem Schiffe gehaltenen Curse und zurückgelegten Distanzen;
die ermittelte Breite und Länge;
der Wasserstand bei den Pumpen.
Ferner sind in das Journal einzutragen:
die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;
jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abgangs;
die Veränderungen im Personale der Schiffsbesatzung;
die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse;
alle Unfälle, welche dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und die Beschreibung
derselben.
Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Dis-
ciplinarstrafen, sowie die vorgekommenen Geburts= und Sterbefälle sind in das Journal einzu-
tragen.
Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindern, täglich geschehen.
Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.
Art. 488. Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form unver-
dächtig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verklarung er-
forderlich (Art. 490) noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist, in der Regel
einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt werden
kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Er-
messen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Journals ein größeres oder geringeres Maaß der
Beweiskraft beizulegen sei.
Art. 489. Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küsten-
fahrer u. dgl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei.
Art. 490. Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich während der Reise ereignen,
sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, das Einlaufen in
einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit Zuziehung aller Personen
der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahl derselben eine Verklarung abzulegen.