( 409 )
Art. 530. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so
gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle
mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesondere kann er nur dieselbe Heuer
fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt.
Art. 531. Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffs-
dienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung.
Von demselben Zeitpunkte an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, die Heuer
zu zahlen.
Art. 532. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritte oder der
Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht zwangs-
weise anhalten lassen.
Art. 533. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den An-
ordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff
und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.
Er ist der Disciplinargewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren Bestimmungen
über die Disciplinargewalt des Schiffers bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.
Art. 534. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord
bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die
höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht
erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatze eines erweislich höheren Schadens.
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff oder
Ladung gefährden.
Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch anderen Nachtheilen be-
drohen, werden hierdurch nicht berührt.
Art. 535. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzu-
wirken und seine Aussage eidlich zu bestärken.
Art. 536. Die Heuer ist dem Schiffsmanne, sofern keine andere Vereinbarung getroffen
ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diese früher erfolgt.
Ob und inwieweit vor dem Antritte und während der Reise Vorschußzahlungen und Ab-
schlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze und in deren Ermangelung der
Ortsgebrauch des Heimathshafens.
Art. 537. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gerichte nicht be-
langen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den darans entstehenden
Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig.
Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung des Landes-