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consuls oder desjenigen Confuls, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in Er-
mangelung eines solchen die des Consuls eines anderen deutschen Staates nachsuchen.
Jeder Theil hat die Entscheidung des Consuls einstweilen zu befolgen, vorbehaltlich der
Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu
machen.
Art. 538. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich
etwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in
dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmtt ist.
Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf freie Zurück-
beförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der
Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung.
Art. 539. Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen oder ist
eine Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn seit dem
Dienstantritte zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff in einem Europälschen
oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffsmanne
die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine weitere Vergütung zu zahlen.
Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist.
Art. 540. Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann
für eine längere Zeit sich verheuert hat.
Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach
Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen werden möchten,
fortzusetzen sei, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht angesehen.
Art. 541. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts
verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise im Dienste
befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist.
Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze.
Art. 542. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder
verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444) und
in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird.
Dem Schiffsmanne gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern auch freie
Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers
eine entsprechende Vergütung.