( 411)
Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten und
bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise= und Versäumnißkosten mit-
zuwirken. Für diese Kosten haftet der Rheder persönlich, im Uebrigen haftet er nur nach
Maaßgabe des Art. 453.
Art. 543. Der Schiffer kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuer-
vertrage bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen:
1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem Dienste,
zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die Untauglichkeit erst später
entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß des Steuer-
manns, im Range herabzusetzen und seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern;
2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wiederholten
Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der Schmuggelei oder einer
mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht;
3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist oder wenn er
durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verwundung sich zuzieht,
welche ihn arbeitsunfähig macht;
4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Embargo
oder Blocade oder wegen eines Ausfuhr= oder Einfuhrverbots oder wegen eines
anderen, Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt
werden kann.
Art. 544. Dem Schiffsmanne gebührt in den Fällen der Ziffern 1 bis 3 des Art. 5 43
nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt
der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie Zurück-
beförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des
Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.
Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fällen der Pflichtverletzung (Ziffer 2)
mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorstehende Bestimmung nicht
berührt.
Den Landesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen, als den im Art. 543 an-
geführten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffsmanns ohne Entschädigung oder
gegen theilweise Entschädigung zu gestatten.
Art. 545. Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen, als den
in den Art. 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervertrags entlassen
wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die etwa
empfangenen Hand= und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen.
Sind Hand= und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung die Heuer für
einen Moenat zu fordern.
1861. 61