Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer der verdienten 
Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem Europälschen oder 
in einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr, als er erhalten haben würde, 
wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen worden wäre. 
Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, 
wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung. 
Art. 546. Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente Heuer 
(Art. 537, 539, 542, 544, 545) und die ein-, zwei= oder viermonatliche Heuer 
(Art. 545) nach Anleitung des Art. 519 berechnet. 
Art. 547. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn sich der Schiffer 
einer groben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch 
schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank schuldig 
macht. 
Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, hat die- 
selben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 545 bestimmt sind. 
Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen dem Schiffs- 
manne das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe. 
In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, nicht 
ohne Genehmigung des zuständigen Consuls (Art. 5 37) den Dienst verlassen. 
Art. 548. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet 
wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die. Reise nicht an- 
tritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung; 
2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimathshafen oder dem 
Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablaufe von drei Monaten 
seit der Rückkehr des Schiffs; 
3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des 
Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von 
sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 
4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablaufe 
von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. 
Auch gebührt dem Schiffsmanne in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung 
CArt. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Rheders eine 
entsprechende Vergütung. 
Art. 549. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann: 
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;
	        
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