Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der 
Rückreise; 
wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, 
an welchem er das Schiff verläßt. 
Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdieß auf 
eine angemessene, erforderlichen Falles von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. 
Art. 550. Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine 
unerlaubte Handlung sich zugezogen hat oder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden 
die Art. 5 48 und 549 keine Anwendung. 
Art. 551. Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die 
bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu 
tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder 
überdieß eine angemessene, erforderlichen Falles von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu 
entrichten. 
Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns an Bord sich 
befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung, sowie erforderlichen Falles 
für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen. 
Art. 552. Auf die in den Art. 548, 549 und 551 bezeichneten Forderungen findet 
die Vorschrift des Art. 45 3 gleichfalls Anwendung. 
Art. 553. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen, 
ohne welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem anderen Lande zurückgelassen 
werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer im Falle einer solchen 
Zurücklassung einhalten muß. 
Art. 554. Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe 
als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben, sofern nicht 
durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Titel 
in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rheder angenommen 
worden sind. 
Art. 555. Der dem Schiffsmanne als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder 
an dem Gewinne wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen. 
Art. 556. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorher- 
gehenden Artikel erwähnten Lohnverhältnisses, als in anderen Beziehungen die Vorschriften 
dieses Titels zu ergänzen. 
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