Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung 
verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine 
Vergütung (Liegegeld) gewähren. 
Art. 569. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch 
die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst 
bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als 
Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. 
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die 
Ueberliegezeit vierzehn Tage. 
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine 
Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. 
Art. 570. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, 
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der 
Ladezeit. 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit 
erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. 
Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tage 
er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablaufe der Ladezeit und zum 
Beginne der Uleberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. 
Art. 571. Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, 
nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch 
länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei 
Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter erklären. « 
Ist dieß nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab, als bis 
die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage verstrichen sind. 
Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununterbrochen 
fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. 
Art. 572. Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters 
sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer 
solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine 
öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen. 
Art. 573. Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem 
Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen festgesetzt. 
Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf die Heuer- 
beträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung, sowie auf den dem Verfrachter ent- 
gehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen.
	        
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