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Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung
verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine
Vergütung (Liegegeld) gewähren.
Art. 569. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch
die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst
bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als
Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die
Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine
Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
Art. 570. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der
Ladezeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei.
Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tage
er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablaufe der Ladezeit und zum
Beginne der Uleberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
Art. 571. Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist,
nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch
länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei
Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter erklären. «
Ist dieß nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab, als bis
die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage verstrichen sind.
Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununterbrochen
fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.
Art. 572. Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters
sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer
solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine
öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.
Art. 573. Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem
Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen festgesetzt.
Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf die Heuer-
beträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung, sowie auf den dem Verfrachter ent-
gehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen.