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tigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvoll—
ständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter zu erstatten.
Art. 580. Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Ver—
frachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig
bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt,
die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu
machen.
Art. 581. Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder zu—
sammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der be-
dungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetreten erachtet,
1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die Wartezeit
verstrichen ist.
Art. 582. Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte
Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Einladung und Wieder-
ausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Wieder-
ausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (Art. 573) zahlen.
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht,
selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm
für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz des durch Ueberschreitung der
Wartezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes er-
weislich übersteigt.
Art. 583. Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, kann der Be-
frachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Ver-
frachters (Art. 6 15) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeich-
neten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstandenen
Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung
verursachten Aufenthalte dem Verfrachter entsteht.
Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen anzu-
laufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
Art. 584. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als
Fautfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder
in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen