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zu machen hat, und wenn in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die
Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des Art. 581 angetreten ist.
Art. 585. Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Be-
frachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne
des Art. 581 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser jedoch
eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände die Annahme begründen, daß der Ver-
frachter in Folge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderwei-
tigem Frachtverdienste gehabt habe.
Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzugs oder die Höhe desselben nicht
einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.
Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen.
Art. 586. Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Wartezeit keine Ladung geliefert,
so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden, und
befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden
haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre (Art. 581, 584, 585).
Art. 587. Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungs-
güter erhält, nicht angerechnet.
Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absatze des Art. 5 85 nicht
berührt.
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß er die im
Vertrage bezeichnete Reise ausführt.
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen
ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen.
Art. 588. Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des
Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568 — 587 mit folgenden Abweichungen:
1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit einem
Theile der Fracht sich begnügen müßte, als Fautfracht die volle Fracht, es sei denn,
daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern.
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug,
welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat.
2) In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wiederausladung
nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder
eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachter ihre
Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten
als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen.
Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch, so hat
es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 sein Bewenden.
1861. 62