(424 )
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädigungen, welche
durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung entstanden sind.
Art. 611. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe bean-
tragt hat.
u.Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird ein Verlust oder
eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz leisten muß, so fallen die Kosten dem
Letzteren zur Last.
Art. 612. Wenn auf Grund des Art. 607 für den Verlust von Gütern Ersatz ge-
leistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. Dieser Werth
wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Be-
stimmungsorte der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung des Schiffs oder, wenn eine
Entlöschung des Schiffs an diesem Orte nicht erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben.
In Ermangelung eines Marktpreises, oder falls über denselben oder über dessen Anwend-
ung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis
durch Sachverständige ermittelt.
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge des
Verlustes der Güter erspart wird.
Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Bestimmungs-
orts der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet, der
Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist.
Art. 613. Die Bestimmungen des Art. 6 12 finden auch auf diejenigen Güter An-
wendung, für welche der Rheder nach Art. 510 Ersatz leisten muß.
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös derselben
den im Art. 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzteren der Reinerlös.
Art. 614. Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607 Ersatz geleistet
werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung der Güter zu
vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch
Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen die Güter im beschädigten Zustande
haben, und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkesten, soweit
sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Art. 615. Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maaß-
gabe des Frachtvertrags oder des Connossements, auf deren Grund die Empfangnahme ge-
schieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die
ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Ver-
pflichtungen zu erfüllen.
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der übrigen
Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.
—