Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis 
die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfskosten und 
Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind. 
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vorstehende Be— 
stimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von 
der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen. 
Art. 617. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder 
beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. 
Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während der Reise 
ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben dem Verfrachter für die Fracht 
und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zahlungsstatt überlassen werden. 
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte oder durch die Clausel: 
„frei von Leckage“, wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht erlischt, sobald die 
Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. 
Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse ganz oder 
zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen verhältnißmäßigen Theil der 
Fracht und der übrigen Forverungen des Verfrachters an Zahlungsstatt überlassen werden. 
Art. 618. Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist 
keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil 
bedungen ist. 
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen oder 
ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Sofern 
in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt der Ver- 
lust eines Theils der Güter zu einem verhältnißmäßigen Abzuge von der Fracht. 
Art. 619. Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren 
Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 60 7) eingetreten ist, sowie für Thiere, 
welche unterwegs gestorben sind. 
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen Haverei auf- 
geopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei bestimmt. 
Art. 620. Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung 
übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. 
Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus zur Beför- 
derung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht zu zahlen. 
Art. 621. Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen 
ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und 
nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
	        
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