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Art. 622. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert
werden, sofern sie nicht ausbedungen sind.
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsengeld, Hafen-
geld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantainegelder, Auseisungskosten und dergleichen fallen
in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn
derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Fracht-
vertrags nicht verpflichtet war.
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Erhaltung,
Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt.
Art. 623. Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung
einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen felgt, an welchem der
Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß
er zum Antritte der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese
Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem
die Reise angetreten wird.
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeitfracht erst
mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt.
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist.
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so muß
für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der Bestimmungen
der Art. 639 und 640.
Art. 624. Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähnten Forderungen ein
Pfandrecht an den Gütern.
Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind; es dauert
auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Beendigung derselben
gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltendmachung
die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfänger
besitzt.
Art. 625. Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die
Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen
zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt deponit ist.
Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponirten Summe
gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.
Art. 626. So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht auf
dessen Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Be-
friedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden.