Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (Art. 632, 633) 
zu zahlen verpflichtet. 
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen anderen 
Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanzfracht der dem Bestimmungshafen 
nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellung der zurückgelegten Entfern- 
ung zum Anhalte genommen. 
Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und nach der Auf- 
lösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maaßgabe der Art. 50 4 bis 5 06 
und 634 zu sorgen. 
Art. 637. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt 
der Reise in dem Abladungshafen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen= oder Noth- 
hafen in Folge eines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die 
Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über 
Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob 
demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufent- 
halts werden alle in dem zweiten Absatze des Art. 70 8 Ziffer 4 aufgeführten Kosten gezählt, 
diejenigen des Ein= und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein Noth- 
hafen angelaufen ist. 
Art. 638. Wird nur ein Theil der Ladung ver Antritt der Reise durch einen Zufall 
betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Art. 630 und 631 den 
Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritte berechtigt haben würde, so ist der Befrachter 
nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern durch deren 
Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (Art. 563), oder von dem Ver- 
trage unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonstigen 
Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Art. 581 und 582). Bei Ausübung dieser 
Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden. Er hat sich 
aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte er Gebrauch muchen wolle und, 
wenn er die Abladung anderer Güter wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch 
die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch sie die Wartezeit 
überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für den durch den Zu- 
fall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den durch Krieg, Ein= und 
Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Lad- 
ung ist er jedenfalls aus dem Schiffe herauszunehmen verbunden. 
Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den dadurch be- 
troffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn der Schiffer diesen Theil
	        
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