Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 684. Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte: 
1) den Namen des Bodmereigläubigers; 
2) den Capitalbetrag der Bodmereischuld; 
3) den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu 
zahlenden Summe; 
4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 
5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers; 
6) die Bodmereireise; 
7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 
8) den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 
9) die Bezeichnung der Urkunde im Contexte als Bodmereibrief, oder die Erklärung, daß 
die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sei, oder eine andere das Wesen der 
Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung; 
40) die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht haben; 
1 1) den Tag und den Ort der Ausstellung; 
12) die Unterschrift des Schiffers. 
Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form ertheilt werden. 
Art. 685. Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das 
Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im 
letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Bodmereigebers zu verstehen. 
Art. 686. Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefs die Nothwendigkeit der Eingehung 
des Geschäfts von dem Landesconsul oder demjenigen Consul, welcher dessen Geschäfte zu ver- 
sehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem Gerichte oder der sonst zuständigen Be- 
hörde des Orts der Ausstellung, sofern es aber auch an einer solchen fehlt, von den Schiffs- 
offizieren urkundlich bezeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Ge- 
schäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. 
Es findet jedoch der Gegenbeweis statt. 
Art. 687. Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in mehreren 
Exemplaren verlangen. 
Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplare anzugeben, wie viele 
ertheilt sind. 
Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er an Ordre lautet. 
Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in dem vor- 
liegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den Indossatar zulässig. 
Art. 688. Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibriefe selbst eine andere 
Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmereireise und am achten Tagr 
nach der Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen.
	        
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