Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(440 ) 
Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen Bodmereischuld 
einschließlich der Prämie. 
Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Prämie nach Zeit 
bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmereicapitals. 
Art. 689. Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimirten 
Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs nicht verweigert werden. 
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Eremplars verlangt werden, auf welchem 
über die Zahlung zu quittiren ist. 
Art. 690. Meloden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie 
sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen, 
gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmereibriefsinhaber, welche 
sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens bierveon zu benachrichtigen. 
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent befugt, über sein 
Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus ent- 
stehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen. 
Art. 691. Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei 
zur Last. 
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei zur Be- 
friedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat derselbe den hieraus entstehenden 
Nachtheil zu tragen. 
Art. 692. Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bedmereigläubiger 
solidarisch. 
Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft des Schiffs 
im Bestimmungshafen der Bodmereireise die Beschlagnahme der sämmtlichen verbodmeten Ge- 
genstände nachsuchen. 
Art. 693. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Ge- 
genstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wodurch die 
Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird, als derselbe bei dem Ab- 
schlusse des Vertrags voraussetzen mußte. 
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger für den dar- 
aus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479). 
Art. 694. Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändert oder ist er von 
dem derselben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen, oder hat er nach ihrer Beendigung 
die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne daß das Interesse 
des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer dem Gläubiger für die Bodmereischuld 
insoweit persönlich, als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.