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MÆ 16) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins der Leipziger Papierfabrik
zu Nossen;
vom gten Februar 1861.
N# Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums dem Actienvereine der
Leipziger Papierfabrik zu Nossen die in §§# 1 3, 54 und 69 der Statuten desselben enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu verleihen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
Innern die gedachten Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben
allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den Aten Februar 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statuten
des Actienvereins der Leipziger Papierfabrik zu Nossen.
2c. 2c.
13. Dividendenscheine, welche binnen vier Jahren von dem 31 sten December des
Jahres, auf welches sie lauten, an gerechnet, nicht eingelöst worden sind, sind als verjährt zu
betrachten. Der Betrag fällt der Vereinscasse zu. Das Gleiche gilt von Zinsscheinen (§ 6),
deren Betrag vier Jahre nach der Verfallzeit nicht erhoben worden ist.
Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Dividenden= und Zins-
scheine oder Leisten ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat (§+ 69), so verfallen die-
jenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden
und Zinsen, welche wegen Mangels der Dividenden= und Zinsscheine rechtzeitig nicht erhoben
werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechts-
kraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden.
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch
an die Gesellschaft.
20. 2.
Verfall der
Ansprüche auf
die Dividende.