Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(21) 
MÆ 16) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins der Leipziger Papierfabrik 
zu Nossen; 
vom gten Februar 1861. 
N# Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums dem Actienvereine der 
Leipziger Papierfabrik zu Nossen die in §§# 1 3, 54 und 69 der Statuten desselben enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu verleihen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern die gedachten Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den Aten Februar 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
Statuten 
des Actienvereins der Leipziger Papierfabrik zu Nossen. 
2c. 2c. 
13. Dividendenscheine, welche binnen vier Jahren von dem 31 sten December des 
Jahres, auf welches sie lauten, an gerechnet, nicht eingelöst worden sind, sind als verjährt zu 
betrachten. Der Betrag fällt der Vereinscasse zu. Das Gleiche gilt von Zinsscheinen (§ 6), 
deren Betrag vier Jahre nach der Verfallzeit nicht erhoben worden ist. 
Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Dividenden= und Zins- 
scheine oder Leisten ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat (§+ 69), so verfallen die- 
jenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden 
und Zinsen, welche wegen Mangels der Dividenden= und Zinsscheine rechtzeitig nicht erhoben 
werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechts- 
kraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an die Gesellschaft. 
20. 2. 
Verfall der 
Ansprüche auf 
die Dividende.
	        
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