Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 452) 
Art. 746. Bei der Bestimmung des Betrags des Berge= oder Hülfslehns kommen ins- 
besondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die 
geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher die- 
selben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr, welche den ge- 
borgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Art. 745 
Absatz 2) verbliebene Werth derselben. 
Art. 747. Der Berge= oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der 
Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände fest- 
gesetzt werden. 
Art. 718. Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der gebor- 
genen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen. 
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren 
verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des 
Werthes erhöht werden. 
Art. 749. Der Hilfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Berge- 
lohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten Ge- 
genstände ist bei Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen. 
Art. 750. Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hilfsleistung sich betheiligt, 
so wird der Berge= oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabe der persönlichen und sach- 
lichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. 
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in derselben Gefahr 
der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. 
Art. 751. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen 
Schiffe geborgen oder gerettet, so wird der Berge= oder Hülfslohn zwischen dem Rheder, dem 
Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, sofern nicht durch Vertrag unter ihnen 
ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein 
Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung 
unter die letztere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem 
Range nach gebühren würde. 
Art. 752. Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 
1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden 
Schiffers das Schiff betreten hat; 
2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der 
zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. 
Art. 753. Wegen der Bergungs= und Hülfskesten, wozu auch der Berge= und Hillfs- 
lehn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Ge-
	        
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