Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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genständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurück- 
behaltungsrecht zu. 
In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des zweiten 
und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung. 
Art. 754. Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläu- 
bigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit per- 
sönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung 
hätte befriedigt werden können. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften 
des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. 
Art. 755. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs= und Hilfs- 
kosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. 
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben bekannt ist, 
daß davon Bergungs= oder Hülfskosten zu berichtigen seien, für diese Kosten insoweit persönlich 
verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten 
berichtigt werden können. 
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen 
oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus, 
welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Gü- 
ter fällt. 
Art. 756. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu er- 
gänzen. 
Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge= oder 
Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richterlichen Behörde 
unter Vorbehalt des Rechtswegs (Art. 7 44) zu entscheiden sei. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von dem Feinde ge- 
nommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. 
Zehnter Titel. 
Von den Schiffsgläubigern. 
Art. 757. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 
10 vie Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch die Kosten der 
Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwahrung 
und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einleitung des Zwangs- 
verkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme; 
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