Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 768. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen 
Veräußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeldung der 
Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläubiger ihre Pfand— 
rechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Heimathshafen oder in einem 
inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben. 
Art. 769. Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, son— 
dern nur eine oder mehrere Schiffsparten veräußert werden. 
Art. 770. In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Art. 757 
Ziffer 1) und die Bewachungs= und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten 
Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug. 
Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs= und Verwahrungskosten seit der 
Einbringung in den letzten Hafen vor. 
Art. 771. Von den übrigen Forderungen gehen die, die letzte Reise (Art. 760) be- 
treffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reise entstan- 
denen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisen be- 
treffen. 
Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die eine spätere Reise 
betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen. 
Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt jedoch wegen 
der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches ihnen wegen der 
eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter den- 
selben Dienst= oder Heuervertrag fallen. 
Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt, so steht der 
Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungen die nach Vollendung 
der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen. 
Art. 772. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche 
als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), werden in nachstehender Ordnung 
berichtigt: 
1) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafenabgaben (Art. 757 Ziffer 3); 
2) die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs- 
besatzung (Art. 757 Ziffer 4); 
3) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und Reclamekesten 
(Art. 757 Ziffer 5), die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei (Art. 757 
Ziffer 6), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen 
Bodmerei= und sonstigen Creditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzu- 
achtenden Forderungen (Art. 757 Ziffer 7); ·
	        
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