Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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4) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Gütern und Reise- 
effecten (Art. 757 Ziffer 8); 
5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Forderungen. 
Art. 773. Von den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten Forder- 
ungen sind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt. 
Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht dagegen die später 
entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. 
Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte abgeschlossen (Art. 
757 Ziffer 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden. 
Forderungen aus Creditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, welche der Schiffer 
zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art. 772 fallender Forderungen eingegan- 
gen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbe behufs Verlängerung der Zahlungs- 
zeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch 
dann, wenn das Creditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, 
nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand. 
Art. 774. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur so 
lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schif- 
fers sind. 
Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über die Rangordnung 
enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, so lange die 
Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem Cessio- 
nar gegenüber geltend gemacht werden. 
Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, welchen 
das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theile entgeht, persönlich und zwar einem jeden in Höhe 
desjenigen Betrags, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen Betrags nach der 
gesetzlichen Rangordnung sich ergiebt. 
Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am Abladungsorte zur 
Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind. 
Art. 775. Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, 
welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der 
Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissent- 
lich verkürzt hat. 
Art. 776. Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer 1 und 2 erwähn- 
ten Fällen das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags sämmt-
	        
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