Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für eigene oder 
für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es angeht“). Ergiebt sich bei einer 
Versicherung für Rechnung „wen es angeht“", daß dieselbe für fremde Rechnung genommen 
ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. 
Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers geschlossen, wenn 
der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung „wen es angeht" 
genommen ist. 
Art. 786. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann 
verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von dem Ver- 
sicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungs- 
nehmer bei dem Abschlusse des Vertrags dem Versicherer angezeigt wird. 
Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrags dadurch nicht ersetzt werden, 
daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt. 
Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für den Versicherer von 
der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht abhängig. 
Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der Versicherungs- 
vertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, 
gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. 
Art. 787. Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, von einem Geschäftsführer 
ohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, 
so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer, noch die Ver- 
sicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung. 
Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines benannten Dritten 
sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung ist. 
Art. 788. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche Ur- 
kunde (Police) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen 
auszuhändigen. 
Art. 789. Auf die Giltigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluß, daß 
zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens 
schon ausgeschlossen oder daß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist. 
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältnisse unterrichtet, so ist der Vertrag als 
Versicherungsvertrag ungültig. 
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Scha- 
dens schon ausgeschlossen sei, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende 
Schaden schon eingetreten sei, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sachverhältnisse
	        
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