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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und demselben Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 20sten Februar 1861.
Johann.
S Richard Freiherr von Friesen.
K& 18) Gesetz,
die Abänderung einer Bestimmung des Zollstrafgesetzes vom Zten April 1838
betreffend;
vom #lsten Februar 1861.
Johann, von GOITES Gnaden Koönig von Sachsen 2rc. 2c. 2c.
Mit Rücksicht darauf, daß die bisher von dem Waaren-Durchgang im Zollvereine erhobenen
Abgaben in Folge der deshalb unter den Regierungen der sämmtlichen Zollvereinsstaaten ge-
troffenen Vereinbarung und des Gesetzes vom 20sten Februar dieses Jahres künftig in Weg-
fall kommen, macht sich die Abänderung einer Bestimmung des Zollstrafgesetzes vom Zten April
1838 erforderlich.
Wir verordnen daher unter Zustimmung Unserer getreuen Stände hierdurch, wie folgt:
& 1. Mit dem isten März dieses Jahres tritt die Vorschrift im § 9 des Zollstrafgesetzes
vom Zten April 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, tes Stück, Nr. 45,
Seite 339) außer Kraft und an deren Stelle folgende Bestimmung:
„Auf die Behauptung, daß die Gegenstände, hinsichtlich deren die Defraudation
verübt worden ist, zum Durchgange bestimmt gewesen, wird nur in dem Falle Rück-
sicht genommen, wenn die Defrandation erst beim Ausgangsamte und unter solchen
Umständen entdeckt wird, aus denen hervorgeht, daß eine Hinterziehung des Ein-
gangszolles nicht beabsichtigt sein konnte.
In diesem Falle sind entsprechende Ordnungsstrafen zu verhängen (cfr. 8 17).
In allen anderen Fällen sind, ohne Rücksicht auf eine solche Behauptung, die
Eingangs-, beziehungsweise Ausgangszölle zu entrichten und ist nach ihnen die ver-
wirkte Strafe abzumessen.