Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und demselben Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 20sten Februar 1861. 
Johann. 
S Richard Freiherr von Friesen. 
K& 18) Gesetz, 
die Abänderung einer Bestimmung des Zollstrafgesetzes vom Zten April 1838 
betreffend; 
vom #lsten Februar 1861. 
Johann, von GOITES Gnaden Koönig von Sachsen 2rc. 2c. 2c. 
Mit Rücksicht darauf, daß die bisher von dem Waaren-Durchgang im Zollvereine erhobenen 
Abgaben in Folge der deshalb unter den Regierungen der sämmtlichen Zollvereinsstaaten ge- 
troffenen Vereinbarung und des Gesetzes vom 20sten Februar dieses Jahres künftig in Weg- 
fall kommen, macht sich die Abänderung einer Bestimmung des Zollstrafgesetzes vom Zten April 
1838 erforderlich. 
Wir verordnen daher unter Zustimmung Unserer getreuen Stände hierdurch, wie folgt: 
& 1. Mit dem isten März dieses Jahres tritt die Vorschrift im § 9 des Zollstrafgesetzes 
vom Zten April 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, tes Stück, Nr. 45, 
Seite 339) außer Kraft und an deren Stelle folgende Bestimmung: 
„Auf die Behauptung, daß die Gegenstände, hinsichtlich deren die Defraudation 
verübt worden ist, zum Durchgange bestimmt gewesen, wird nur in dem Falle Rück- 
sicht genommen, wenn die Defrandation erst beim Ausgangsamte und unter solchen 
Umständen entdeckt wird, aus denen hervorgeht, daß eine Hinterziehung des Ein- 
gangszolles nicht beabsichtigt sein konnte. 
In diesem Falle sind entsprechende Ordnungsstrafen zu verhängen (cfr. 8 17). 
In allen anderen Fällen sind, ohne Rücksicht auf eine solche Behauptung, die 
Eingangs-, beziehungsweise Ausgangszölle zu entrichten und ist nach ihnen die ver- 
wirkte Strafe abzumessen. 
 
	        
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