Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(465 ) 
Zweiter Abschnitt. 
Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags. 
Art. 810. Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene 
Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem Abschlusse 
des Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche wegen ihrer 
Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, 
auf den Entschluß des Letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimm- 
ungen einzulassen, Einfluß zu üben. * 
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter desselben abge- 
schlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen. 
Art. 811. Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei 
dem Abschlusse des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten 
selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. 
Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht in 
Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer 
ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor Abschluß des Vertrags nicht mehr davon 
benachrichtigen können. 
Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Versicherung 
ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. 
Art. §12. Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nicht 
erfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. 
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte Umstand dem 
Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden durfte. 
Art. 813. Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags in 
Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810) eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist der 
Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit der Anzeige 
bekannt war. 
Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige wissentlich 
oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist. 
Art. 814. Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit 
von Gegenständen den Vorschriften der Art. 810 bis 813 in Ansehung eines Umstandes 
zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt der 
Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist
	        
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