(469 )
2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung
des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauche ist;
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß oder
Wurmfraß verursacht wird;
3) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, welcher
durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb,
Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch mangelhafte Verpackung
der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn
jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet, ungewöhnlich
verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeichneten Schaden
in dem Maaße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist;
4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet und bei
der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinne auch der Schaden, welcher
durch ein dem Ablader, Empfänger oder Cargadeur in dieser ihrer Eigenschaft zur
Last fallendes Verschulden entsteht.
Art. 826. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt auch
dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder
eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zunächst an
den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines
solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung des An-
spruchs durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in
sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge
zu tragen (Art. 823).
Art. 827. Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für
den Versicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Bal-
lastes angefangen wird oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeit-
punkte der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung der
Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist.
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit
dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht
stattgefunden hätte.
3 Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast eingenommen,
so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des
Ballastes begonnen wird.
68“