Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Art. 828. Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu ver— 
dienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Güter 
zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vom Lande scheiden; sie 
endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder an das Land 
gelangen. 
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern oder ima— 
ginärem Gewinne von dem Versicherten oder von einer der im Art. 825 unter Ziffer 4 
bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in 
welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. 
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortsgebräuchlichen 
Benutzung von Leichterfahrzeugen. 
Art. 829. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung 
der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkte, 
in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbe Reise beginnen und enden 
würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Güter ausgesetzt sind und dadurch die Fracht 
ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkte, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter 
für dieselbe Reise beginnen und enden würde. 
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Gefahr mit demselben 
Zeitpunkte, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs beginnen und enden 
würde. 
Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrtsgeldern haftet für einen Unfall, von welchem 
das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder Ueberfahrtsverträge bereits abgeschlossen 
sind, und wenn der Rheder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben 
zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande 
geschieden sind. 
Art. 830. Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr 
mit dem Zeitpunkte, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn der Versicherte selbst 
die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkte, in welchem dieselben verwendet sind; 
sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem sie bei einer Versicherung der Gegenstände, welche 
verbodmet oder worauf die Havereigelder verwendet sind, enden würde. 
Art. §31. Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen 
Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die 
Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth= oder Zwischenhafen und im Falle der 
Versicherung für die Hin= und Rückreise, während des Aufenthalts des Schiffs in dem 
Bestimmungshafen der Hinreise.
	        
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