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am Orte der Aufmachung geltenden Rechte und der dadurch bewirkten Benachtheiligung des
Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung
seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachtheile Begünstigten
dem Versicherer abzutreten.
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Versicherten gegen-
über insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener Schaden, für welchen
ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht
gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist.
Art. 842. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden
oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Versicherer, wenn
die Einleitung des, die Feststellung und Vertheilung des Schadens bezweckenden ordnungs-
mäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu
entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechts-
wege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat.
Art. 843. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unter-
blieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maaßgabe des
Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen.
Art. 844. Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Versicherungs-
summe.
Er hat jedoch die in Art. 838 unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Kosten vollständig zu
erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme
übersteigt.
Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. Loskaufs= oder
Reclamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch den
Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B. zu einem solchen Zwecke
Havereigelder verausgabt oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits
entrichtet, oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Bei-
träge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für
den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe der ganzen Versicherungs-
summe, ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge.
Art. 845. Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt, durch Zahlung der
vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrage
sich zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstatten, welche zur Rettung,
Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen erforderlich sind.