Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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& 2. Alle Vergehen gegen die bestehenden Vorschriften wegen der Durchgangsabgaben, 
welche vor dem im § 1 genannten Termine verübt worden, sind, auch wenn sie erst später zur 
Anzeige kommen sollten, nach den bis dahin bestehenden Bestimmungen des Zollstrafgesetzes 
vom Zten April 1838 zu beurtheilen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, am 2 1sten Februar 1861. 
Johann. 
6. Richard Freiherr von Friesen. 
  
Letzte Absendung: am 27ten Februar 1861.
	        
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