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troffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Beschädigungen, Verbodmungen oder
sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übrig geblieben ist.
Art. 862. Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme
zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804 etwa zu
machenden Abzüge.
Art. 863. Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme
etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug.
War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geret—
teten von der Versicherungssumme abgezogen.
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der ver—
sicherten Sache auf den Versicherer über.
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder theilweise
Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum
vollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältnißmäßiger Theil des Ge—
retteten.
Art. 864. Sind bei einem Totalverluste in Ansehung des imaginären Gewinns (Art. 860)
die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt, als der
Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen der großen Haverei
aufgeopfert sind oder wenn dafür nach Maaßgabe der Art. 612 und 613 Ersatz geleistet
werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des ima-
ginären Gewinns der Ueberschuß in Abzug.
Art. 865. Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen
Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden Rechte
in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon):
1) wenn das Schiff verschollen ist;
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder die
Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht, auf an-
dere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber ge-
nommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht frei-
gegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung geschehen ist:
a) in einem Europäischen Hafen oder in einem Europäischen Meere oder in einem,
wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des Mittelländischen, Schwarzen
oder Azow'schen Meeres, oder