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Die Bestimmungen der Art. 838— 842 werden durch die Vorschriften dieses Artikels
nicht berührt.
Art. 882. Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile
der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren gegan-
gen ist.
Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des Art. 797
in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maaßgebend, so besteht der
Schaden in eben so vielen Procenten der Taxe, als Procente der bedungenen oder üblichen
Fracht verloren sind.
Art. 883. Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der Güter
erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande ankommen,
in eben so vielen Procenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der nach
Art. 879 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Proecente des Versicherungswerths der letz-
teren beträgt.
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der Schaden in
eben so vielen Procenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der Werth
des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theils der Güter Procente des Werths aller
Güter beträgt.
Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des nicht angelangten
Theils der Güter die Voraussetzungen des Art. 86 4 vorhanden sind, so kommt von dem
Schaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschuß in Abzug.
Art. 884. Bei Bodmerei= oder Havereigeldern besteht im Falle eines partiellen Ver-
lustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher
verbodmet oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung
der Bodmerei= oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt.
Art. 885. Der Versicherer hat den nach den Art. 8 76 bis 884 zu berechnenden Scha-
den vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet der
Vorschrift des Art. 80 4; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach Maaßgabe
des Art. 796 nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten.
1861. 70