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Art. 894. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn
er, während dieser noch im Besitze der Police sich befindet, durch Zahlungen, welche er dem
Versicherten oder den Gläubigern oder der Concursmasse desselben leistet, oder durch Verträge,
welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 89 3 bezeichnete Recht des Versicherungs-
nehmers beeinträchtigt.
Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Police eingeräumt sind,
sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge schließt oder Versicherungs-
gelder zahlt, ohne die Police sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Be-
merkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Art. 895. Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch ge-
nommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen
den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Compensation bringen.
Art. 896. Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen
Unfalle ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten
abzutreten. Ist eine Police ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann dieselbe durch Indossa-
ment übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossaments kommen die Vorschriften
der Art. 301, 303, 305 zur Anwendung. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist
zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend.
Art. 8§97. Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die Schadens-
berechnung (Art. 886) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber
durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer mindestens zur
Last fällt, so hat der Letztere diese Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu
zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Versicherungsgelder bedungenen
Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkte beginnen, in welchem dem Versicherer die
Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels von der Zeit an
berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitgetheilt ist.
Art. 898. Der Versicherer hat:
1) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der ver-
sicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustellende
Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrags,
2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last
fallenden Kosten des Reclameprocesses, so wie sie erforderlich werden, vorzuschießen.