Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Tags des Jahres, in welchem die 
versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tags, 
an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit 
dem Ablaufe des Tags, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. 
Art. 911. Eine Forderung, welche nach den Art. 906 bis 910 verjährt ist, kann 
auch im Wege der Compensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, 
wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war. 
  
  
  
Letzte Absendung: am bten December 1861.
	        
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