Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermäch- 
tigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst 
zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder 
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach vollständiger Tilgung 
der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfand- 
schein bringt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
r*i* 20. 
110) Deeret 
wegen Bestätigung der revidirten Sparcassenordnung für die Stadt Bernstadt; 
vom 4ten November 1861. 
Nechvem die unterm 30 sten Mai 1854 Allerhöchsten Orts bestätigte Sparcassenordnung 
für die Stadt Bernstadt revidirt und an deren Stelle eine neue Sparcassenordnung aufgestellt 
worden ist, so hat das Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Justizministe- 
rium dieser letzteren, welche in §9& 10, 11, 12 und 14 die der Sparcasse zu Bernstadt 
bisher schon ertheilt gewesenen Rechtsvergünstigungen, jedoch, was § 12 anlangt, in einer 
durch die Abänderung des §& 179 bedingten, von & 12 der bisherigen Sparcassenordnung etwas 
abweichenden Fassung enthält, die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den 
Bestimmungen dieser neuen Sparcassenordnung allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 4ten November 1 861. 
S Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth.
	        
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