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das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermäch-
tigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst
zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach vollständiger Tilgung
der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfand-
schein bringt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
r*i* 20.
110) Deeret
wegen Bestätigung der revidirten Sparcassenordnung für die Stadt Bernstadt;
vom 4ten November 1861.
Nechvem die unterm 30 sten Mai 1854 Allerhöchsten Orts bestätigte Sparcassenordnung
für die Stadt Bernstadt revidirt und an deren Stelle eine neue Sparcassenordnung aufgestellt
worden ist, so hat das Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Justizministe-
rium dieser letzteren, welche in §9& 10, 11, 12 und 14 die der Sparcasse zu Bernstadt
bisher schon ertheilt gewesenen Rechtsvergünstigungen, jedoch, was § 12 anlangt, in einer
durch die Abänderung des §& 179 bedingten, von & 12 der bisherigen Sparcassenordnung etwas
abweichenden Fassung enthält, die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den
Bestimmungen dieser neuen Sparcassenordnung allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 4ten November 1 861.
S Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.